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	<title>Äbtissin und Abt - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Herzogtum Vexin</subtitle>
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		<id>http://www.wiki.herzogtum-vexin.de/index.php?title=%C3%84btissin_und_Abt&amp;diff=8&amp;oldid=prev</id>
		<title>Boni: Die Seite wurde neu angelegt: „Ein Abbé (Abt) oder eine Abesse (Äbtissin) ist Vorsteher eines Klosters. Sie herrschen als mütterliche bzw. väterliche Hirtenfigur über die Brüder und Sc…“</title>
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		<updated>2012-03-14T08:22:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „Ein Abbé (Abt) oder eine Abesse (Äbtissin) ist Vorsteher eines Klosters. Sie herrschen als mütterliche bzw. väterliche Hirtenfigur über die Brüder und Sc…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Ein Abbé (Abt) oder eine Abesse (Äbtissin) ist Vorsteher eines Klosters. Sie herrschen als mütterliche bzw. väterliche Hirtenfigur über die Brüder und Schwestern. Als oberster Vertreter des Klosters sind sie auch für die Verwaltung der Klostergüter zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben im Klosterleben ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenüber allen Schwestern und Brüdern, die die Gelübde abgelegt haben, ist der Abt primus inter pares. Er hat zwar eine besondere Verfügungsgewalt außerhalb der Gemeinschaft, aber innerhalb des Klosters, muss sich aber im Kloster den Entscheidungen der Kapitelversammlung ([[Chapitre]]) beugen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn neue Weisungen der Kirchenführung umzusetzen sind, werden sie vom Abt bzw. der Äbtissin umgesetzt. In diesen Fällen kann die Kapitelversammlung zwar Einspruch erheben und diesen über den [[Priorin und Prior|Prieur]] oder die [[Priorin und Prior|Prieure]] der [[Avocate]] vorbringen, aber die Umsetzung von kirchlichen Doktrinen kann sie nicht aufhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abt wirkt auch als Beschützer der Gemeinschaft. Er hält alle Einflüsse fern, die das Klosterleben stören könnten. Ebenso soll er ein gutes Beispiel geben und die Schwestern und Brüder jederzeit dazu auffordern, sich ganz dem sophiengefälligen Leben und der Klosterregel hinzugeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Klosterverwaltung arbeiten alle [[Klosterämter]] unter Aufsicht der Äbtissin. Aufzeichnungen und regelmäßige Berichte werden ihr vorgelegt. Sie kümmert sich auch um die [[Laienschwester und Laienbruder|Laienschwestern]] und [[Laienschwester und Laienbruder|Laienbrüder]] und die ordentliche die Verrichtung aller Aufgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ernennung und Amtszeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Äbtissinnen und Äbte werden auf Lebenszeit ernannt. Anders als die [[Klosterämter]] gibt es keine Wahl der [[Nonne und Mönch|Mönche]] und [[Nonne und Mönch|Nonnen]]. Nach dem Tod eines Abtes oder nach einem Rücktritt im hohen Alter wird durch die [[Superieure]] des Ordens und die zuständige [[Avocate]], in deren [[Avocatie]] das Kloster liegt, ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin bestimmt. In Fällen von schlechter Amtsausübung oder bei grobem Fehlverhalten kann die Äbtissin auch durch die zuständige [[Avocate]] abgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei muss der Nachfolger nicht aus dem betreffenden Kloster stammen. Es wird jemand ausgewählt, der fest im klösterlichen Leben verankert ist. Hochgelehrte Kandidaten haben hierbei eine bessere Aussicht. Eine Priesterinnenweihe ist nicht unbedingt erforderlich. Allerdings werden gerade in kleinen Klöstern, die keine [[Priesterin|Priesterinnen]] unterhalten können, oft Äbtissinnen mit Weihe eingesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weltliche Befugnisse ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ärmere und kleine Klöster geben ihrer Äbtissin meist keine weltlichen Rechte. Die Felder und Gärten des Klosters werden von den [[Nonne und Mönch|Nonnen]] und  [[Nonne und Mönch|Mönchen]] bewirtschaftet, Unterstützt von den [[Laienschwester und Laienbruder|Laien]]. Die Klöster sind frei von [[Abgaben]], weswegen hier nur der eigene Bedarf abgerechnet werden muss. Falls die Kirche durch das [[Parlement]] zu einer [[Steuer]] verpflichtet wurde, muss die Äbtissin diese aufbringen und die Übergabe an die herzoglichen Beamten organisieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Reichere und größere Klöster umfassen oft auch bewohntes Land. Damit wird die Äbtissin auch zur Grundherrin der freien und leibeigenen Bevölkerung. Damit hat sie alle Pflichten und Rechte, die sich daraus ableiten. Dies umfasst durchaus auch den Schutz der Bevölkerung, auch wenn kirchliche Ländereien in der Regel von [[Fehde|Fehden]] und anderen Waffengängen verschont bleiben. Da die Bauern im Kriegsfall zum Waffendienst verpflichtet sind, gibt es auf kirchlichem Besitz oft kleine Milizen aus fünf bis zehn bewaffneten Bütteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb der Klostermauern ist die Autorität der Äbtissin Gästen gegenüber nahezu absolut. Adelige, die sich als Gäste im Kloster aufhalten, dürfen mit deutlichen Worten rechnen, wenn sie die Ruhe des Klostern stören oder gegen die Regeln verstoßen. Natürlich nimmt man Rücksicht auf den Rang der Gäste. Aber auch [[Seigneurs]] durften schon erfahren, wie vehement manche Äbtissinnen ihre Schutzbefohlenen behüten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kirche]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Boni</name></author>
		
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