Äbtissin und Abt

Aus Herzogtum Vexin
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Ein Abbé (Abt) oder eine Abesse (Äbtissin) ist Vorsteher eines Klosters. Sie herrschen als mütterliche bzw. väterliche Hirtenfigur über die Brüder und Schwestern. Als oberster Vertreter des Klosters sind sie auch für die Verwaltung der Klostergüter zuständig.

Aufgaben im Klosterleben

Gegenüber allen Schwestern und Brüdern, die die Gelübde abgelegt haben, ist der Abt primus inter pares. Er hat zwar eine besondere Verfügungsgewalt außerhalb der Gemeinschaft, aber innerhalb des Klosters, muss sich aber im Kloster den Entscheidungen der Kapitelversammlung (Chapitre) beugen.

Wenn neue Weisungen der Kirchenführung umzusetzen sind, werden sie vom Abt bzw. der Äbtissin umgesetzt. In diesen Fällen kann die Kapitelversammlung zwar Einspruch erheben und diesen über den Prieur oder die Prieure der Avocate vorbringen, aber die Umsetzung von kirchlichen Doktrinen kann sie nicht aufhalten.

Der Abt wirkt auch als Beschützer der Gemeinschaft. Er hält alle Einflüsse fern, die das Klosterleben stören könnten. Ebenso soll er ein gutes Beispiel geben und die Schwestern und Brüder jederzeit dazu auffordern, sich ganz dem sophiengefälligen Leben und der Klosterregel hinzugeben.

In der Klosterverwaltung arbeiten alle Klosterämter unter Aufsicht der Äbtissin. Aufzeichnungen und regelmäßige Berichte werden ihr vorgelegt. Sie kümmert sich auch um die Laienschwestern und Laienbrüder und die ordentliche die Verrichtung aller Aufgaben.

Ernennung und Amtszeit

Äbtissinnen und Äbte werden auf Lebenszeit ernannt. Anders als die Klosterämter gibt es keine Wahl der Mönche und Nonnen. Nach dem Tod eines Abtes oder nach einem Rücktritt im hohen Alter wird durch die Superieure des Ordens und die zuständige Avocate, in deren Avocatie das Kloster liegt, ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin bestimmt. In Fällen von schlechter Amtsausübung oder bei grobem Fehlverhalten kann die Äbtissin auch durch die zuständige Avocate abgesetzt werden.

Dabei muss der Nachfolger nicht aus dem betreffenden Kloster stammen. Es wird jemand ausgewählt, der fest im klösterlichen Leben verankert ist. Hochgelehrte Kandidaten haben hierbei eine bessere Aussicht. Eine Priesterinnenweihe ist nicht unbedingt erforderlich. Allerdings werden gerade in kleinen Klöstern, die keine Priesterinnen unterhalten können, oft Äbtissinnen mit Weihe eingesetzt.

Weltliche Befugnisse

Ärmere und kleine Klöster geben ihrer Äbtissin meist keine weltlichen Rechte. Die Felder und Gärten des Klosters werden von den Nonnen und Mönchen bewirtschaftet, Unterstützt von den Laien. Die Klöster sind frei von Abgaben, weswegen hier nur der eigene Bedarf abgerechnet werden muss. Falls die Kirche durch das Parlement zu einer Steuer verpflichtet wurde, muss die Äbtissin diese aufbringen und die Übergabe an die herzoglichen Beamten organisieren.

Reichere und größere Klöster umfassen oft auch bewohntes Land. Damit wird die Äbtissin auch zur Grundherrin der freien und leibeigenen Bevölkerung. Damit hat sie alle Pflichten und Rechte, die sich daraus ableiten. Dies umfasst durchaus auch den Schutz der Bevölkerung, auch wenn kirchliche Ländereien in der Regel von Fehden und anderen Waffengängen verschont bleiben. Da die Bauern im Kriegsfall zum Waffendienst verpflichtet sind, gibt es auf kirchlichem Besitz oft kleine Milizen aus fünf bis zehn bewaffneten Bütteln.

Innerhalb der Klostermauern ist die Autorität der Äbtissin Gästen gegenüber nahezu absolut. Adelige, die sich als Gäste im Kloster aufhalten, dürfen mit deutlichen Worten rechnen, wenn sie die Ruhe des Klostern stören oder gegen die Regeln verstoßen. Natürlich nimmt man Rücksicht auf den Rang der Gäste. Aber auch Seigneurs durften schon erfahren, wie vehement manche Äbtissinnen ihre Schutzbefohlenen behüten.