Artikelbrief: Unterschied zwischen den Versionen

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Wer die verlesenen Artikel nicht halte, solle als eidbrüchig vom Capitaine gestraft werden, und an die Artikel sind auch die im Trupp Dienenden gebunden, die bei der Eidleistung zufällig nicht anwesend waren.
 
Wer die verlesenen Artikel nicht halte, solle als eidbrüchig vom Capitaine gestraft werden, und an die Artikel sind auch die im Trupp Dienenden gebunden, die bei der Eidleistung zufällig nicht anwesend waren.
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[[Kategorie:Spielhilfen]]

Version vom 9. September 2015, 10:23 Uhr

Artikelbrief

Wie er jegwelchem verlesen werden soll, der sich entscheide die Spießer unter Sold zu nehmen.

Folgendes gilt für jeden Kämpen der Spießer, nicht aber für etwaigen Tross.

Die Söldner sollen ihrem Auftraggeber und ihrem Capitaine treulich dienen, den Schaden wenden und ihr Frommen zu fördern.

Sie sollen nicht meutern, sondern sich gebrauchen lassen auf dem Marsch zu oder von den Feinden, auf Zügen oder Wachten, zu Wasser und zu Lande, bei Tag und bei Nacht, je nachdem es notwendig sei.

Sie sollten sich enthalten, der heiligen Sophie zu lästern, sich auch verpflichten, Frauen, alte Leute, Kinder und Geistliche nicht zu schädigen, und auch auf den Märschen nicht die Kirchen und Tempel zu plündern.

Sie sind verpflichtet, sieben Tage zu dienen bei einem Sold von vier vexinischen Centime pro kämpfendem Kopf wovon die hälfte zur Anstellung gezahlt wird. Sie sollen auch Geduld haben, wenn sich die Auszahlung des Restsoldes bis zu einem halben Monat verzögert, und daraus kein Recht herleiten, Wach- oder Kriegsdienst zu verweigern. Der Capitaine erhält für die Dauer seines Dienstes den doppelten Sold.

Wer ohne seinen Sold abgedient zu haben und ohne Erlaubnis des Capitaine die Spießer verläßt, soll ehrlos sein und an Leib und Leben gestraft werden.

Nach einer gewonnenen Feldschlacht wird der laufende 7-Tag als voll angesehen, und mit dem nächsten Tag beginnt ein neuer 7-Tag.

Bei Todesstrafe dürfe niemand in einer durch Vertrag eingenommenen Ortschaft plündern.

Wer bei den Zügen ohne ernstlichen Grund aus der Reihe trete und sich weigere, den Anordnungen der Vorgesetzten zu gehorchen, dürfe ohne weiteres niedergestoßen werden.

Die Spießer-Ehre verbietet die Verhandlungen mit dem Feinde und die Bildung von Gemeinden. Solch Verrat werde mit dem Tod bestraft.

Wer Verrat eines anderen anzeigt, bekommt dafür mindestens einen doppelten 7-Tag-Sold und großen Dank, der Verräter aber wird dem Gericht übergeben.

Wenn es zu Schlägereien kommt, sollen die Umstehenden dreimal Frieden gebieten. Wer dem nicht nachkomme, dürfe straflos niedergestoßen werden. Der Todesstrafe verfalle, wer nach gebotenem Frieden einen anderen verwunde.

Im Freundesland dürfe niemand etwas mit Gewalt und ohne Bezahlung wegnehmen oder beschädigen. Bei Proviantzuführung dürfe niemand davon etwas erwerben, bevor nicht der Preis festgesetzt sei.

Keiner dürfe sich bei zwei Soldherren oder Capitaines einschreiben oder doppelt mustern lassen oder einem anderen seine Waffen und seinen Harnisch leihen, damit dieser sich damit mustern lasse. Wer das tue, verfalle der Todesstrafe.

Verboten wird das Brandschatzen, Brennen oder Lageranzünden ohne Befehl, das Alarmieren ohne Anlaß, die Zerstörung von Mühlen oder Mühlwerken, sowie jeder Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Scharfrichter.

Es darf nicht weiter gespielt werden, als der Gegner mit barem Geld zahlen kann, Spielschulden über die Höhe des Solds hinaus sind überhaupt ungültig. Ein jeder soll sich des Zutrinkens und anderer Laster enthalten. Mißhandlungen in Volltrunkenheit sollen an Leib und Leben gestraft werden und die Trunkenheit kein Entschuldigungs- oder Milderungsgrund sein.

Der Eid ist auf die Dauer des Auftrages oder der Soldnahme zu leisten. Was einer vom Feind erbeute, gehöre ihm.

Wer die verlesenen Artikel nicht halte, solle als eidbrüchig vom Capitaine gestraft werden, und an die Artikel sind auch die im Trupp Dienenden gebunden, die bei der Eidleistung zufällig nicht anwesend waren.