Lehenswesen

Aus Herzogtum Vexin
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Lehen

Alles Land im Vexin gehört zumindest nominell dem Herzog. Im Austausch gegen bestimmte Dienste verleiht der Herzog dieses Land an andere Adlige. Diese Lehen können entweder erblich sein (Erblehen) oder auf eine bestimmte Zeit vergeben werden (Handlehen bzw. Allodium). Mittlerweile sind Handlehen eine Ausnahme, beinahe alle landhaltenden Familien halten ihr Lehen als Erblehen. Alle, die ihr Lehen direkt vom Herzog erhalten, sind Kronvasallen (Vasall de Couronne), diejenigen, die ein ganzes Fief vom Herzog erhalten, bezeichnet man als Seigneurs oder Barone.

Jeder Vasall kann einen Teil seines Landes als Lehen vergeben, solange der neue Vasall seine Pflichten durch die Einkünfte des Lehens bestreiten kann. Diese sogenannten Aftervasallen sind weiter an ihren Treueeid gegenüber dem Herzog gebunden, dienen aber unmittelbar ihrem Lehensherrn. Dies gilt ebenso für Hausritter (Bachelier, Chévalier de Mesnie), die kein Lehen erhalten, sondern eine jährliche Pension, die auch Unterkunft und Ausrüstung beinhaltet.


Lehensvergabe und Verpflichtungen

Ein Lehen kann an jeden Adligen vergeben werden. Auch Minderjährige können so bedacht werden, werden aber bis zu ihrer Volljährigkeit nicht direkt über das Lehen verfügen. Der Vasall tritt ohne Waffen und mit unbedecktem Kopf vor den Herrn und unterwirft sich ihm rituell, indem er seine Hände in die des Herrn legt (Hommage). Daraufhin leistet er den Treueeid, mit dem er sich in die Hände des Herrn begibt (Commendation).

Der Herr gewährt dem Vasallen das Land, alle Einkünfte daraus und verspricht Schutz und Gerechtigkeit. Insbesondere garantiert der Herr, das er nicht gegen den Vasallen vorgehen wird, solange er nicht vorher mit ihm gesprochen hat.

Der Vasall verspricht, Rat und Hilfe zu leisten. Finanzielle Hilfe kann zu bestimmten Anlässen gefordert werden (Lösegeld für den Herrn, Ausstattung eines Aufgebots zum Schutz der Kirche, Heirat der ältesten Tochter, Ritterschlag des ältesten Sohnes, Neuerwerb von Ländereien). Andere finanzielle Leistungen müssen als Steuern vom Parlement beschlossen werden. Militärische Hilfe wird in Form von Heeresaufgebot (Ost), Burgwacht (Garde) und berittenem Dienst (Chevauchée) geleistet. Die Vasallenpflichten werden als Aide et Conseil bezeichnet.

In den Jahren, in denen keine Heerzüge anfallen kann der Militärdienst durch eine Zahlung ersetzt werden, das sogenannte Schildgeld (Scutagium). Auch die Burgwacht kann mit dem Scutagium ersetzt werden, was die meisten landhaltenden Ritter allzu gerne tun. Falls nach der Zahlung dennoch Dienste in Anspruch genommen werden, muss der Herr dem Vasallen Entschädigung leisten. Zu dem Zweck gibt es herzogliche Listen, die eine Entschädigungszahlung pro Tag vorsehen, je nachdem, wie gut ausgerüstet der Vasall erscheint. Diese Entschädigung fällt ebenfalls an, wenn der in der Lehensurkunde angegebene Zeitrahmen für den Militärdienst (meist 40 Tage im Jahr) überschritten wird.


Verwaltung und Einnahmen

Das Lehen umfasst mindestens ein Landgut (Belle Maison) und die dazugehörigen Ländereien. Die Bewohner des Lehens, ob Leibeigene oder Freie, sind dem Herrn des Lehens anvertraut und er ist verpflichtet sie zu schützen. Im Gegenzug erhält der Herr von seinen Untertanen Dienste und Abgaben. Die Leibeigenen müssen Frondienste auf dem Landgut des Herrn leisten. Die Freien leisten keinen Dienst, zahlen dafür aber höhere Abgaben.

Der Herr treibt die Steuern für seinen Lehensherrn ein, solange er nicht selbst Kronvasall ist. Alle Steuern und Abgaben für den Herzog treiben die herzoglichen Shérifs und Prevôts ein. Aus den Einnahmen des Lehens gehen keine weiteren Abgaben an den Lehensherrn. Die Einnahmen dienen allein der Erfüllung des Lehenseids.

Die konkrete Verwaltung wird auf Ritterlehen meist von der Frau des Vasallen geführt. Sie hat durch ihre Aufgaben in der Regel den besseren Überblick über die Geschäfte und ist im Gegensatz zu ihrem Mann öfter auf den Ländereien anwesend. Seigneurs und reichere Ritter können meistens einen Dienstritter als Bailli (Verwalter) einsetzen. Trotzdem wird jede Edeldame dazu erzogen, die Geschäfte des Lehens zu führen. In Abwesenheit ihres Gatten muss sie auch in der Lage sein, die Verteidigung zu organisieren und zu befehligen.


Befestigungen

Im Vexin gibt es mehrere herzogliche Burgen, die wichtige Positionen beschützen (Städte, Flußübergänge, etc.). Dazu kommen einige Seigneursburgen, die Schlüsselpunkte der Fiefs beschützen. Die Befestigungen werden an Dienstritter übertragen, die den Rang eines Châtelain (Kastellan, Burgherrn) erhalten. Die Burgen sind an sich kein Lehen, auch wenn die Übertragung mit einem vergleichbaren Diensteid und einer Pension zur Instandhaltung der Garnison einhergeht. Die Garnison wird meist durch Dienstritter verstärkt, die ihre Burgwacht ableisten.


Lehen vererben

Nach vexinischem Recht geht das Lehen nach dem Tod eines Vasallen an dessen ältesten Sohn. Ist der Sohn (oder auch die Tochter) minderjährig, werden zwei Verwalter bestellt, wie es die Grande Charte des Libertés vorsieht. Lebt die Mutter des Kindes noch, wird sie als einer der beiden Verwalter berufen.

Übernimmt der älteste Sohn das Lehen, ist eine Sondersteuer an den Herrn zu entrichten. Der neue Vasall muss natürlich auch Hommage und Commendatio leisten, bevor er mit allen Rechten und Pflichten seines Vorgängers eingesetzt wird.

Gibt es nur weibliche Erben, wird die erbberechtigte Tochter zum Mündel ihres Lehensherrn. Sie geht an den Hof des Herrn, während eine Verwaltung wie im Falle ihrer Minderjährigkeit eingerichtet wird. Ihr zukünftiger Ehemann wird das Lehen nach der Heirat übernehmen, als wäre er der älteste Sohn der Familie.

Überlebt nur die Frau des Vasallen und gibt es keine Erbberechtigten (was nicht nur die direkte Linie, sondern auch Cousins und Onkel einschließt), wird die Witwe als Herrin des Lehens eingesetzt. Sie muss die gleichen Pflichten erfüllen, wobei die Militärdienste ausschließlich durch das Scutagium ersetzt werden. Die Witwe muss bei der Übernahme des Lehens ebenfalls Hommage und Commendatio leisten. Darüber hinaus schwört sie, nicht ohne Zustimmung des Lehensherrn zu heiraten. Sollte sie erneut heiraten, übernimmt der Mann das Lehen, als wäre er der älteste Sohn.

Gibt es keinen lebenden oder berechtigten Erben (falls Familienmitglieder im Exil sind oder sie unter der Acht stehen), fällt das Lehen zurück an den Herrn. Stirbt der Familienzweig vollends aus, fällt das Lehen zurück an den Herzog.


Brüche des Lehensrechts

Kommt der Herr seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vasallen nicht nach, kann der Vasall vor dem Parlement Klage erheben. Verweigert der Herr trotzdem über längere Zeit die Erfüllung seiner Pflichten, kann das als rechtmäßiger Fehdegrund gewertet werden.

Jeder Bruch des Lehenschwurs durch den Vasallen wird Felonie genannt. Felonie wird ausschließlich vor dem Parlement verhandelt. Eine Verurteilung endet fast ausschließlich mit der Hinrichtung oder langfristigen Einkerkerung des Schuldigen. Eine Verhandlung kann nur abgewendet werden, wenn der Vasall sich seinem Herrn erneut unterwirft und dieser ihn in Gnade wieder aufnimmt.


Das Lehenswesen als vexiner Identität

Der Adel im Vexin lebt das Lehenswesen. Ansehen und Wohlstand sind vom Rang innerhalb dieser Ordnung abhängig. Entsprechend sehen die Adeligen im Vexin die Dualität von Herr und Vasall als Naturgesetz an. Jeder hat einen Herrn, dem er verpflichtet ist und der ihm Schutz verspricht. Einzige Ausnahme sind die Herzöge, die von Sophies Gnade außer vor der Heiligen vor keinem das Knie beugen.

Andere Herrschaftsformen verwirren den adligen Vexiner deshalb. Er ist so tief in einem Netz aus Treueschwüren, Respekt und Verpflichtungen verstrickt, das ihm vollkommen natürlich erscheint, dass andere Modelle einfach nicht verstanden werden. Das beginnt teilweise schon bei den eigenen Untergebenen. Die einfachen Leute leben Respekt und Verpflichtung nicht so wie der Adel und sind vielfach um vieles freier in ihren täglichen Entscheidungen. Noch schlimmer sind die Städte, deren Gilden und Geschäftskontakte gänzlich anderen Regeln folgen.