Rechtsprechung

Aus Herzogtum Vexin
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Grundlagen des Rechts

Grundsätzlich wird nur vor Gericht zitiert, wer angezeigt wird. Dazu muß der Geschädigte am Gerichtstag vor dem zuständigen Richter erscheinen und eine Anklage vorbringen. Darauf wird der Beklagte, wenn er nicht anwesend ist, vor den nächsten Gerichtstag zitiert. Folgt der Beklagte dem Aufruf drei Mal hintereinander nicht, wird er für Vogelfrei erklärt.

Strafen für "Niedere Vergehen" sind in der Regel Bußgelder, solange der Täter nicht mehrfach rückfällig wird. Die Grande Charte des Libertés regelt Grundlagen der Bußgelder.

Haft ist meist keine Strafe, sondern ein Zustand vor Verhandlungen.

Das Recht im Vexin unterscheidet zwischen der:

  • Niederen Gerichtsbarkeit
  • Hohen bzw. Halsgerichtsbarkeit
  • Lehens- und Herzogsrecht
  • Forstrecht
  • Stadtrecht
  • Kirchenrecht

Niedere Gerichtsbarkeit

Alle Vergehen, die nicht ernsthafte, vorsätzliche Gewalt zum Inhalt haben (Diebstähle, kleinere Schlägereien, Betrug, etc.) werden zum Gerichtstag vom Lehensherrn eines Cents verhandelt, solange es um Leibeigene geht. Freie können den Gerichtstag am Hof des Seigneurs aufsuchen, können sich aber auch entscheiden, vor Ort verhandeln zu lassen. Wird ein Freier aber vor dem Lehensherrn des Cents angeklagt, kann er die Verhandlung nicht vor dem Seigneur führen lassen. Der Ort der Anklage ist bindend für die Verhandlung.

Die niedere Gerichtsbarkeit verhängt keine Strafen, die über Bußgelder hinaus geht bzw. die Verhängung der damit einher gehende Vogelfreiheit.

Nicht alles kommt vor die Gerichte: Der Shérif eines Fiefs kann z.B. flüchtige Leibeigene direkt bestrafen. Auch die Lehensherren halten es nicht immer allzu genau mit der Bestrafung der Leibeigenen.

Hohe Gerichtsbarkeit

Auch Halsgerichtsbarkeit, da sie Hals- bzw. Körperstrafen verhängen kann. Gemäß der Grande Charte reisen vier Mal im Jahr je zwei Herzogliche Richter in die Fiefs, um Gericht zu halten.

Die verhandelten Fälle betreffen Gewaltverbrechen (Raub, Mord, etc.) und schwere Betrugs- und Diebstahlsfälle. Angeklagte können von dem Shérif des Fiefs vor den Richter gebracht werden.

Die verhängten Strafen sind meist extrem hohe Bußgelder (wenn der Schuldige Glück hat). Ansonsten werden Körperstrafen verhängt (von kleineren Verstümmelungen bis zur Todesstrafe).

Lehens- und Herzogsrecht

Alle lehensrechtlichen Fragen müssen vor dem Parlement verhandelt werden, ebenso alle Klagen gegen Seigneurs. Je nach Schwere des Vergehens kann der Herzog den Angeklagten bis zum Parlement festhalten. Da es eine Frist von 40 Tagen zur Einberufung des Parlements gibt, kann es durchaus sein, daß der Angeklagte im Kerker darben muß (manchmal auch länger als diese Frist), und nicht wenige sind, absichtlich oder aus versehen, in den Kerkern von Le Chenil gestorben.

Lehensverhandlungen können als einzige lange Inhaftierung nach sich ziehen. Das Parlement und die Herzöge sträuben sich, in allen Fällen außer den schwersten die Todesstrafe auszusprechen, da sie Präzedenzfälle fürchten. Statt dessen wirft man solcherart verurteilte gerne in einen tiefen Kerker, um die zu vergessen. Oft werden diese armen Gestalten nach einigen Jahren aus der Haft entlassen und leben nicht oft als gebrochene Männer an einem größeren Hof.

Adlige, die sehr schwerer Vergehen (Verrat o.ä.) überführt werden, werden traditionell geschleift, gehängt und ausgeweidet.

Forstrecht

Wenn der Adel etwas eifersüchtig hütete, dann die Jagdrechte. Es gibt zwei Arten von Wäldern: Herzogliche Wälder (die Mehrzahl), und als Privileg vergebene Wälder (wenige, da dies sehr kostspielig ist).

Herzogliche Wälder stehen nur dem Herzog und seinem Hof zur Jagd offen. Manche Wälder sind für andere Adlige offen, die hier ein Jagdrecht erworben haben. Dieses Recht ist sehr teuer. Der Herzog vergibt diese Recht selten, und dann für horrende Summen.

Herzogliche Waldhüter sorgen dafür, daß in den Wäldern nicht gewildert wird und keine Siedlungen in ihnen entstehen. Werden Verstösse gegen die Gesetze entdeckt und die Verbrecher gefasst, werden sie direkt dem Shérif übergeben.

Diese Menschen können keine Gnade erwarten. Sie kommen vor kein Gericht, sie werden vom Shérif direkt bestraft, je nach Vergehen. Am häufigsten werden sie Geblendet oder anderweitig schwer verstümmelt. Diese Praxis macht auch vor Adligen unterhalb des Seigneursrangs keinen Halt.

Stadtrecht

Die Städte haben eigene Rechte und Gesetze, die sie selbst durchsetzen. Zwar werden Verräter und ähnliche der herzoglichen Gerichtsbarkeit übergeben, andere Vergehen bleiben in der Stadt.

Zwei städtische Shérifs und ihre Gehilfen setzen das Recht bei kleinen Vergehen durch, andere werden direkt vom Stadtrat verhandelt.

Maße, Handelgepflogenheiten und Betrügereien werden direkt von den Gilden verhandelt, denen der Missetäter angehört. Der gute Ruf der Gilden ist ihr Ausweis beim Handel fern des Vexin. Deswegen gehen sie entschlossen und teils gnadenlos gegen die Sünder vor. Die schlimmste Strafe ist ein Ausstoss aus der Gilde und damit der Verlust des Erwerbs. Solcherarte gestrafte verkommen meist als Tagelöhner oder Bettler.

Kirchenrecht

Die Kirche setzt auf ihren Besitzungen die Gesetze im Namen des Herzogs durch. Doch gegenüber Kirchenagehörigen gelten andere Maßstäbe.

Grundsätzlich richten die Oberen eines Angeklagten über ihn (Äbtissinnen über Mönche/Nonnen, Fürsprecherinnen über Diakoninnen und Priesterinnen). Die vergehen und Strafen sind in den Ordensregeln festgehalten.

Schwere Vergehen, die das Herzogsrecht berühren, werden bei hochrangigen Vertretern der Kirche (Diakoninnen, Fürsprecherinnen, Ordensoberhäuptern) vor dem Parlement verhandelt.